Europäische Bürgerinitiative (EBI)

11.09.2014 Brüssel - Europäische Kommission lehnt Europäische Bürgerinitiative gegen TTIP & CETA bestehend aus 230 Organisationen in 21 EU-Ländern ab! Ein Schlag gegen die Demokratie, die EU wird erneut in ihrem Ansehen geschädigt. Würde die Rechtsauffassung der Kommission Bestand haben, hieße das im Klartext: Der Bevölkerung sind bei der Entwicklung internationaler Verträgen jeder Art die Hände gebunden - eine Auskunft, die ebenso erschreckend wie skandalös ist", so Dr. Michael Efler von Mehr Demokratie e. V.

 


Unterschriftenaktion-Online Mehr Demokratie e. V.

Mehr Demokratie e. V. - 27.10.2015

Was für ein Erfolg: Mit Ihrer Unterstützung haben wir 3.263.920 Unterschriften gegen TTIP und CETA gesammelt und am 10. Oktober auf einer Großdemo rund 250.000 Menschen gegen den Ausverkauf von Demokratie und Rechtsstaat auf die Straße gebracht - es war die größte politische Demonstration seit dem Irak-Krieg! Ganz herzlichen Dank dafür!


Seit der Großdemo am 10. Oktober ist die Zustimmung zu TTIP in der Bevölkerung auf einem neuen Tiefststand angekommen. Laut einer repräsentativen Emnid-Umfrage bewerten 46 Prozent der Bürger/innen TTIP als „eine schlechte Sache“. Nur noch 34 Prozent halten TTIP demnach für „eine gute Sache“.  57 Prozent bewerten die möglichen Schiedsgerichte für ausländische Investoren als „eine schlechte Sache“ und 62 Prozent halten es für schlecht, dass TTIP als völkerrechtlicher Vertrag den Spielraum der Gesetzgeber einengen kann.

 

Das zeigt: Gemeinsam mit Ihnen ist es uns gelungen, unsere demokratiepolitische Kritik an den Abkommen als zentrales Element der Kampagne in der öffentlichen Debatte zu setzen und die Widerstandsbewegung zu verbreitern.

 

Mit vereinten Kräften werden wir TTIP und CETA stoppen!

Im Bündnis mit über 250 anderen Organisationen kämpft Mehr Demokratie für einen Stopp der Verhandlungen und hat eine selbstorganisierte Europäische Bürgerinitiative (EBI) gestartet, nachdem die Europäische Kommission den Start einer offiziellen EBI mit rechtlich fadenscheiniger Begründung ablehnte. Binnen eines Jahres wollen wir europaweit mindestens 1 Million Unterschriften sammeln. Jetzt unterschreiben!

Mehr Demokratie e. V. - Hier können Sie Online zeichnen!

Kampagnenbüro der Europäischen Bürgerinitiative “Stop TTIP”

Haus der Demokratie und Menschenrechte

Greifswalder Str. 4
10405 Berlin

Tel:      +49 (0) 30/42082379

Email:  info@stop-ttip.org

Internet: www.stop-ttip.org




Bündnis gegen TTIP und CETA zieht vor den EuGH - Europäische Bürgerinitiative (EBI) startet trotz Ablehnung durch die EU-Kommission

19.04.2014 - Umweltinstitut München e. V.

"... Wir werden unseren Protest nicht einstellen, nur weil die EU-Kommission durch eine eindeutig politisch motivierte Ablehnung Zeit gewinnen möchte“, erklärt Karl Bär vom Umweltinstitut, Mitglied im Steuerungskreis der Europäischen Bürgerinitiative.

 

„Statt im Geheimen über die Köpfe der Bevölkerung hinweg zu operieren und sich damit demokratischen Prozessen zu entziehen, muss die EU-Kommission endlich akzeptieren, dass die Menschen in Europa keine Freihandelsabkommen mit Investitionsschutz und einer möglichen Absenkung von Standards wollen und brauchen. ...“

 



Beschwerde an die Europäische Kommission

Obmutsfrau EU-Kommission
Obmutsfrau EU-Kommission


Der Europäische Bürgerbeauftragte untersucht Beschwerden über Missstände in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union.

Wenn Sie ein Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder Ihren Wohnsitz in einem dieser Länder haben, können Sie eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einreichen. Auch Unternehmen, Vereinigungen oder sonstige Einrichtungen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, können eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichen.

 

Für eine Beschwerde bei der Obmutsfrau der Europäischen Kommission, ist jedoch zunächst ein Schreiben an die jeweilige Abteilung oder Behörde der Europäischen Union Voraussetzung. Erhalten Beschwerdeführer keine entsprechende Antwort, kann die Obmutsfrau angerufen werden!

 

Aktivisten, die sich für einen Stopp der Freihandelsabkommen zu CETA, TTIP und TISA einsetzen, können folgenden Text verwenden und diesen zunächst an die neue EU-Kommissarin für Handel absenden und sich nachfolgend an die Obmutsfrau wenden.

___________________________________

 

Name          : Mathias Tretschog
Straße, Nr.  : Schenkendorfer Flur 14
PLZ, Ort      : 15711 Königs Wusterhausen

                      GERMANY
Tel.             :  +49 (0) 3375 - 21 49 10   

E-Mail         : office@manager4business.com

              

An
Europäische Kommission

Zu Händen Kommissarin für Handel

Anna Cecilia Malmström

 

B-1049 Brüssel
BELGIEN

 

Königs Wusterhausen, 12.09.2014

 

Beschwerde über die Verhandlungen zu CETA und TTIP

von Mathias Tretschog, 15711 Königs Wusterhausen                           

-Beschwerdeführer- 

wegen

der drohenden Zustimmung zu den Abkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen Europäischer Union und Kanada und TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) zwischen Europäischer Union und den USA und die Ablehnung der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) gegen CETA und TTIP durch die EU-Kommission.

 

Begründung
Sachverhalt

Initiativen wie EBI ermöglichen den direkten und demokratischen Einfluss der Bürger auf die europäische Politik. Die EU-Kommission begründet am 11.09.2014 die Ablehnung EBI gegen TTIP und CETA mit einer für Außenstehende spitzfindigen Argumentation: die Verhandlungsmandate zu TTIP und Ceta seien keine Rechtsakte, sondern interne Vorbereitungsakte, diese könne die Bürgerinitiative nicht anfechten - die Kommission bezieht sich dabei auf Artikel11 des EU-Vertrages. „Das erscheint aus Bürgersicht als Akt der Willkür, verprellt engagierte Menschen in Europa und ist Wasser auf die Mühlen der Europa-Gegner.“, so Dr. Michael Erfter von Mehr Demokratie e. V.. 

 

Die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP, das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), stehen vor dem Abschluss und die über das Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA, das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada, sind schon abgeschlossen.

 

 

Beim EU-Kanada-Gipfel am 25. September 2014 soll der Startschuss für die Ratifizierung von CETA gegeben werden. Die multinationalen Unternehmen und die mit internationalen Streitigkeiten befassten Anwälte drängen, die Abkommen schnellstmöglich zu schließen, die ersteren, weil die Deregulierung in den Abkommen ihre Geschäftsmöglichkeiten erweitert, die letzteren, weil das einträgliche Mandate mit sich bringt. Die Auseinandersetzungen haben äußerst hohe Gegenstandswerte. Die genauen Regelungen der neuen Freihandelsabkommen sind noch nicht bekannt.

 

 

Die Verhandlungen über TTIP sind zum einen noch nicht abgeschlossen und werden zum anderen geheim geführt, dabei sind nicht nur das Lebensmittelrecht, sondern auch unsere Sozialstandards, die Finanzmärkte und das Arbeitsrecht, fast alles, betroffen, vor allem aber Investitionsregeln, die es Konzernen gestatten, nationale Umwelt-, Verbraucherschutz-, Gesundheitsgesetze und natürliche Besonderheiten eines Landes eigenmächtig zu unterlaufen. Regierungen und Verwaltungen bis hinunter zu Bundesländern und Kommunen sollen in vielen Dingen des Alltags verpflichtet werden. Die TTIP- und CETA-Bestimmungen werden für alle Ebenen bindend sein (EU, Bund, Länder, Gemeinden); damit wird auf fast allen Politikfeldern der Einfluss der gewählten und demokratisch legitimierten Politik und auch Volksentscheiden entzogen. 

 

Die Verhandlungen sind intransparent. Die Verhandlungstexte sind sämtlich geheim. Die Zwischenergebnisse kommen selbst für Parlamentarier nur bruchstückhaft und oft nur für Experten verständlich an die Öffentlichkeit. Bereits diese Vertraulichkeit ist mit demokratischen Prinzipienunvereinbar. Die Bürger müssen über derart wichtige Verträge, mit denen sie lange Zeit werden leben müssen, rechtzeitig informiert sein, bevor diese geschlossen sind. Sonst können sie an der politischen Willensbildung, die unverbrüchliches demokratisches Recht der Bürger/innen ist,  schlechterdings nicht wirksam teilnehmen. Nach dem Abschluss der schwierigen Verhandlungen ist eine Änderung der Vertragstexte praktisch ausgeschlossen.

 

TTIP und CETA sollen dafür sorgen, dass Handels- und Investitionsströme zwischen der EU und den USA bzw. zwischen der EU und Kanada möglichst ungehemmt fließen können. Besonders in Sachen "Investitionsschutz" enthalten die beiden Verträge verfassungsrechtlich anstößige Punkte. Unternehmen und Investoren sollen das Recht erhalten, Staaten vor eigens dafür gebildeten - geheim tagenden und ohne Berufungsrecht entscheidenden - Schiedsgerichten auf Entschädigung zu verklagen. Geplant (in solchen Abkommen nicht üblich) sind:

  • eine Verpflichtung zur "Nichtdiskriminierung" von Ausländern gegenüber Inländern,
  • ein Verbot entschädigungsloser Enteignungen,
  • ein Verpflichtung zur "gerechten und billigen Behandlung" der vom Abkommen geschützten Personen und Unternehmen.

 

Rechtliche Bewertung

Allgemein

Die EU-Kommission verspricht mit den beiden Abkommen nicht nur Arbeitsplätze, sie verspricht auch ein riesiges Wachstum: 120 Mrd.€ Wirtschaftswachstum für die EU. In Wahrheit bedeutet die Riesenzahl, laut der eigenen Studie des Handelskommissar de Gucht, ein zusätzliches Wachstum von gerade mal winzigen 0,5% und das in 10 Jahren!!!  Das macht pro Jahr 0,05%, das ist nicht der große Effekt, von dem die EU-Kommission immer spricht.  

 

Auch der Hauptautor sämtlicher deutscher Studien Prof. Gabriel Felbermayr vom ifo-Institut hält unterm Strich die Effekte des Freihandelsabkommens selbst für gar nicht so groß: bei Beschäftigung ein Zuwachs von 0,4 %. Er bestätigt, dass die Politik und das Wirtschaftsministerium die kleinen Zahlen als Jobwunder verkaufen.

 

Die Verhandlungen führt nach Art. 207 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV die Kommission der EU, die der Rat der EU dazu ermächtigt hat. Das Europäische Parlament (EP) wird von dem Stand der Verhandlungen durch die Kommission lediglich informiert ohne das Recht zur Veröffentlichung. Grundsätzlich beschließt der Rat über den Abschluss der Abkommen mit qualifizierter Mehrheit. Die nationalen Parlamente sind nicht in das Verfahren einbezogen, weil die Mitgliedstaaten die Verträge nicht schließen. Sie haben diese nur zu beachten und werden zur Vertragserfüllung gezwungen sein. Die Europäische Union hat nach Art. 3 Abs. 1 AEUV  jedoch die ausschließliche Zuständigkeit nur für die "gemeinsame Handelspolitik". Es ist eine schwere Missachtung der Souveränität der Völker, der Mitgliedstaaten, zumal mittels der Freihandelsabkommen TTIP und CETA die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten weitgehend festgelegt wird, also ihre Wirtschaftshoheit wesentlich, vor allem durch den Investitionsschutz, eingeschränkt wird. Eine allgemeine Befugnis zur Wirtschaftspolitik hat die Europäische Union  nicht, sondern nach Art. 5 Abs. 1 AEUV nur die zur Koordination, die allerdings dem Rat erlaubt, "Grundzüge dieser Politik" zu beschließen. Der einzelne Mitgliedstaat, etwa Deutschland, kann bei dem Beschluss des Rates über die Handelsabkommen sogar überstimmt werden. Eine solche Entmachtung eines global ausgerichteten Wirtschaftsstaates ist nicht hinnehmbar.

 

TTIP und CETA versprechen umfassenden Schutz vor "Handelshemmnissen" und "Ungleichbehandlung". Darunter fallen nicht nur Zölle und Steuern, sondern auch Beihilfen an Konkurrenten, Wirtschaftsförderung für andere Branchen, Regelungen zu Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Verbraucherschutz, Umweltauflagen, Sicherheitsstandards, Gewerbepolizei, Kapitalmarktregulierung oder Rechtsregeln im Schul-, Wissenschafts- und Kulturbereich. Mit CETA verpflichten sich EU und Kanada, bisher durchgeführte Deregulierungen und Privatisierungen nicht mehr rückgängig zu machen ("lock-in" - oder "ratchet"-Klausel). Wenn eine Gemeinde, ein Bundesland oder ein Staat sich dennoch dazu entschließt, drohen künftig teure Konzernklagen aufgrund entgangener Profite - zusätzlich zum oft exorbitanten Kaufpreis für die meist billig verscherbelten Stadtwerke, Krankenhäuser oder Verkehrslinien. Rekommunalisierungen würden schlicht unbezahlbar. 

 

Schon mit CETA könnten Konzerne mit Sitz oder Tochterfirma in Kanada, so z. B. auch deutsche, die ihren Konzernsitz kurzerhand dorthin verlegen, die EU-Mitgliedsstaaten vor geheim tagenden privaten Schiedsgerichten verklagen. Dort entscheiden keine unabhängigen Richter, sondern private Anwälte von Wirtschaftskanzleien ohne Berufungsmöglichkeit vor einem öffentlichen Gericht. Mit CETA könnten US-Konzerne auch schon europäische Staaten verklagen, wenn ihre Gesetze  Gewinne schmälern. Die Konzerne müssten dazu nur eine Tochterfirma in Kanada eröffnen. Verliert der Staat, zahlen die Bürger/innen mit ihren Steuergeldern.  Mit CETA drohen die gleichen Schiedsgerichtsverfahren wie mit TTIP. Eine Berufung ist nicht möglich.

 

Mit den TTIP-Verhandlungen nimmt sich die EU-Kommission das Recht heraus, auch in solche Bereiche  hineinzuwirken, in denen die Mitgliedstaaten nach wie vor allein das Sagen haben, wie etwa in das Steuerrecht und in das Schulwesen. Damit würde die EU ihren durch die EU-Verträge gesetzten Kompetenzrahmen ganz klar überschreiten. Diese Rahmen neu zu bestimmen, Regelungskompetenzen an die EU zu übertragen, ist allein Sache der Mitgliedstaaten. Die EU kann sich nicht selbst neue Kompetenzen schaffen.  

 

Das Abkommen kann Gentechnikprodukte in europäischen Supermärkten erzwingen, weil ihr Verbot den freien Handel behindert. Es kann die Privatisierung der Wasserversorgung erzwingen, weil zu einer freien Wirtschaft ein freier Dienstleistungssektor bei der Infrastruktur gehört, in die man Bereiche öffentlicher Daseinsgrundvorsorge einbezieht. Es kann die regionale Flächennutzung und Raumplanung, Wasserschutz und Waldnutzung, öffentliche Auftragsvergabe und Rohstoffausbeutung regeln. Es kann Gemeinden oder Regionen zwingen, Fracking zuzulassen (Hydraulic Fracturing sind Tiefenbohrungen zur Förderung von Erdgas durch das Erzeugen von Rissen im Gestein mit Einsatz einer Vielzahl giftiger, das Grundwasser schädigender Chemikalien), das z. B. in dicht besiedelten Gebieten Deutschlands weit strengere Schutzregeln erfordert, als in sehr dünn oder gar nicht besiedelten Landesteilen der USA.

 

Der schwedische Energiekonzern Vattenfall klagt bereits gegen den deutschen Atomausstieg  (Aktenzeichen im Bundeswirtschaftsministerium: ARB/12/12). Die Bundesregierung soll 4 MilliardenEuro Schadenersatz zahlen, weil Vattenfall wegen des Atomausstiegs weniger Profit macht. Verhandelt wird vor einem privaten Schiedsgericht. Geheim. Nur zahlen müsste die Bevölkerung. Denn es ist ihr Geld, das dann an Vattenfall ginge und für Bildung oder Soziales nicht mehr zur Verfügung stünde. Es gibt bereits zwei solcher Klagen in Deutschland. 

 

Philip Morris klagt gegen Uruguay, weil seine Antirauchergesetze ein Investitionsschutzabkommen mit der Schweiz, dem Firmensitz von Philip Morris International, verletzen sollen. Der Jahresumsatz von Philip Morris liegt um 50 Prozent über dem Bruttoinlandsprodukt von Uruguay. Wenn Uruguay diesen Prozess verliert, werden andere Länder in Panik geraten und nicht mehr wagen, Maßnahmen gegen das Rauchen zu ergreifen. Peruanische und ägyptische Gesetze werden bereits angefochten. Das kleine, arme Ecuador musste zwei Milliarden Dollar zahlen, weil es die Bevölkerung gegen Urwaldrodungen und Verschmutzungen durch einen US-Ölkonzern schützen wollte.

 

Die Europäische Union ist zwar für Außenhandel zuständig, was sie zum Abschluss von Freihandels- und Investitionsschutzverträgen berechtigt. Dass die EU damit sich selbst und die Mitgliedstaaten an internationale Schiedsgerichte ausliefert, bei denen Private gegen hoheitliches Handeln der EU und der Mitgliedstaaten klagen können, ist darin jedoch nicht vorgesehen. Damit würde die EU die Souveränitätsverhältnisse zwischen ihr und den Mitgliedstaaten außer Kraft setzen. Die EU ist nicht berechtigt, über den Umfang der Souveränität der Mitgliedstaaten zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten haben ihr durch die Europäischen Verträge einzelne Hoheitsrechte übertragen. Die Bundesrepublik Deutschland darf dem EU-Abkommen, das diese Schiedsgerichtsbarkeit vorsieht, nicht zustimmen; dieser Souveränitätsverzicht ist von Artikel 23 GG (europäische Integration) nicht gedeckt.  

 

Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, die Artikel 24 GG der Bundesrepublik erlaubt, betrifft nur Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten, nicht auch Ansprüche von Privaten gegen den Staat. Die Bundesrepublik hat zwar bereits einem Klagerecht von privaten Investoren zugestimmt, als sie 1969 dem "Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beitrat, mit dem ein "International Center for Settlement of Investment Disputes" (Ein Schiedsgericht zum Investitionsschutz) in Washington D. C. bei der Weltbank eingerichtet wurde. Dieses Übereinkommen setzt jedoch die freiwillige Zustimmung des Vertragsstaates zu einem konkreten Schiedsverfahren mit einem bestimmten Investor voraus. Deshalb ist es nach dem Grundgesetz noch unbedenklich.  Anders das TTIP und CETA: Die beiden Abkommen sollen die EU-Mitgliedstaaten dazu zwingen, sich grundsätzlich mit jedem beliebigen US-amerikanischen bzw. kanadischen Investor auf ein Schiedsgerichtsverfahren über jeden denkbaren Investitionsstreit einzulassen. Das zu akzeptieren ist der Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Verfassungsrecht nicht erlaubt.    

 

Diese geplanten Sonderklagerechte für Konzerne (ISDS) hintergehen den Rechtsstaat und unterlaufen demokratische Entscheidungen. Denn die Drohungen, die das Abkommen gegenüber dem deutschen Gesetzgeber enthalten soll, beschädigen enorm das Wahlrecht der Bürger/innen nach Artikel 38 GG. Diese Freihandelszone wäre durch Wahlen, Regierungswechsel oder Protestaktionen  nicht mehr angreifbar, weil es dazu der Einstimmigkeit aller Parteien bedarf - auch solcher Kleinstaaten, deren Stimmen käuflich sind. Verletzungen kommen vor ein Schiedsgericht, das von etwa 15 Rechtsanwaltskanzleien beherrscht wird, die sich auf Investitionsklagen gegen Staaten spezialisiert haben. Vor solchen Tribunalen sind jetzt schon Streitwerte von 14 Milliarden Dollar anhängig.  Weltweit sind schon 568 solcher Konzernklagen aufgrund ähnlicher Abkommen bekannt.  Gegen ihre Entscheidungen gibt es keine Berufung.

 

Weil EU, USA und Kanada die Freihandels- und Investitionsabkommen TTIP und CETA abschließen wollen, stehen Demokratie und Rechtsstaat, Umwelt- und Verbraucherschutz, soziale Standards und kulturelle Vielfalt in Europa auf dem Spiel. Demokratische Entscheidungen durch Wahlen, Volksabstimmungen in den Bundesländern und Bürgerentscheide in den Kommunen werden durch die Abkommen TTIP und CETA nicht nur wirkungslos, sondern können für die Bürger/innen als Steuerzahler durch das Schiedsgerichtsverfahren sehr teuer werden.

 

Hinter den Abkommen TTIP und CETA steckt in Wirklichkeit eine radikale Deregulierungsagenda, die weit über den Abbau von Zöllen hinausgeht und dabei demokratisch nicht legitimiert ist. TTIP und CETA bedrohen nicht nur Standards im Verbraucher- oder Umweltschutz, sondern auch die demokratischen Standards selbst aus den folgenden Gründen:

  • Staaten können verklagt werden
  • Konzerne sollen Sonderklagerechte bekommen, Investoren können Staaten dann auf Schadenersatz verklagen, wenn sie sich "diskriminierend" behandelt fühlen, ihre Investitionen "indirekt geschwächt" sehen oder "indirekt enteignet" werden, z.B. weil Parlament oder Volk   andere Gesetze beschlossen haben.
  • Die Klagen werden vor nicht-staatlichen Schiedsgerichten geführt, verhandelt und entschieden, nicht öffentlich, in "Hinterzimmern"; eine Berufungsmöglichkeit gibt es nicht.
  • Schadenersatzzahlungen in Milliardenhöhe sind möglich.

Diese Verfahren boomen jetzt schon; weltweit sind es über 500. Mit dem TTIP würden sie noch zunehmen, weil die beiden größten Wirtschaftsblöcke mit den meisten Konzernen beteiligt sind.

 

Konzerne schreiben Gesetze mit

Handels- oder investitionsbeschränkende Maßnahmen und auch Gesetze sollen schon frühzeitig mit "stakeholdern" (in der Regel: Konzern- und Wirtschaftsvertreter) beraten werden. Zitat aus einem Lobbyistenpapier: "Interessengruppen würden mit Regulierern zusammen an einem Tisch sitzen, um gemeinsam Gesetze zu schreiben."  

Damit hat die Politik es noch schwerer, sich im Sinne des Gemeinwohls gegenüber der Wirtschaftslobby zu behaupten.   

 

Alles ist geheim

  • Die Zusammensetzung der Vorbereitungsgruppe, die Studien zum Abkommen vorgelegt haben, ist nicht bekannt. 
  • Die Verhandlungen sind nicht öffentlich 
  • Die Verhandlungstexte sind geheim; sie werden erst veröffentlicht, wenn alles ausgehandelt ist und unwiderruflich entschieden ist.
  • Die Parlamente haben wenig, bis garnichts zu sagen
  • Verhandlungen werden allein von der EU-Kommission geführt.

Das Europäische Parlament stimmt am Ende über einen ellenlangen Vertragstext pauschal mit Ja oder Nein ab; Änderungen werden nicht mehr möglich sein. Dies gilt auch für die nationalen Parlamente wie den Bundestag.

 

Der Lobbyismus wird auf die Spitze getrieben

In der wichtigen Vorbereitungsphase des Abkommens gab es 119 Konsultationen mit Konzern- und Industrievertretern und nur 11 mit anderen Interessenvertretern.

 

Aus den Verträgen kommt die EU kaum heraus

Internationale Verträge sind nur schwer änderbar; es müssen alle Vertragsparteien zustimmen. Da jahrelang verhandelt wird, ist die Bereitschaft zur Änderung gering. Regeln, die Investitionen schützen, haben häufig eine Dauer von 20 Jahren. In der Zeit wird der Bundestag 4-5 mal gewählt; so oft also kann sich Politik ändern und damit auch die Grundlage für Investitionen, was Anlass für Klagen gibt.

 

Der Investitionsschutz, wie er im CETA und TTIP verhandelt wird, würde den deutschen Staat über das Grundgesetz  hinaus verpflichten. Das ist mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar. Auch das Wahl- und Abstimmungsrecht der Bürger/innen ist umso weniger wert, je weniger der Bundestag, die Landtage und die Gemeinderäte wegen TTIP und CETA etwas zu regeln haben oder zu regeln wagen.  

 

Rechtliche Bewertung

Im Einzelnen

Art. 1(1), 20 (3)  GG, Art. 21(1) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Die beiden Abkommen, CETA und TTIP, verletzen durch ihre Investitionsklausel den Beschwerdeführer in seinem unantastbaren GG-rechtsstaatskonstitutiven Grund- und Menschenrecht auf Menschenwürde, indem die beiden Abkommen  durch die intrasparent geführten Verhandlungen und geheime Verhandlungstexte ihm ebenfalls GG-rechtsstaatskonstitutives Recht als Teil des Verfassungsorgans Volk rauben und so die ihm vom GG zugewiesene Staatsgewalt usurpieren und den Beschwerdeführer zum bloßen Objekt der Übermacht von ausländischen Investoren hinabwürdigen. Durch die angestrebte Investitionsschutzklausel in beiden Abkommen sollen ausländische Investoren ein vom deutschen Staat unantastbares "Grundrecht auf ungestörte Investitionen" erhalten.

 

Jeder ausländische Investor, dem ein neues deutsches Gesetz oder eine Behördenentscheidung unbequem wird, könnte der Bundesrepublik vorwerfen, sie behandele ihn ungerecht und schulde Entschädigung wegen einer Entwertung seiner Investitionen. Der Bundesrepublik drohen damit selbst dann Entschädigungszahlungen, die der Beschwerdeführer als Steuerzahler mittragen muss, auch dann wenn die Bundesrepublik sich gemäß Artikel 20 Absatz 3 GG strikt an das Grundgesetz gehalten hat und kein deutsches Gericht einen Fehler feststellen kann. Eine Verurteilung des deutschen Staates zur Entschädigung würde eine Verbindlichkeit des Staates ohne Zustimmung des Parlaments schaffen und verletzt damit die Haushaltshoheit des Bundestages oder eines Landesparlaments. Der deutsche Staat wird durch eine konturlose internationale Blankettklausel über "gerechte und billige Behandlung" und ihre Anwendung durch ein internationales - geheimes! - Schiedsgericht einer unberechenbaren, seinen Haushalt belastenden Fremdbestimmung ausgeliefert. Deshalb ist die Zustimmung solch einer Regelung nach GG  dem deutschen Staat nicht erlaubt.

Art. 1(2) GG, Art. 21 (1) AEMR, 25 a) IPBPR   

 

Die beiden Abkommen, CETA und TTIP,  verletzen den Beschwerdeführer in seinem unverletzlichen GG-rechtsstaatskonstitutiven Grund- und Menschenrecht auf Menschenrechtsgeltung, indem sie ihm durch die angestrebte Investitionsschutzklausel ihm ebenfalls GG-rechtsstaatskonstitutives Recht auf die Wahrnehmung seine Menschenrechte aus Art. 21(1) AEMR und 25a) IPBPR auf Mitgestaltung des Gemeinwesens wirkungslos machen. Damit wird die ihm vom GG, AEMR und IPBPR garantierte Staatsgewalt von fremden grundrechtsungebundenen Privatunternehmen verfassungswidrig usurpiert. Die Bürger/innen müssen über derart wichtige Verträge und Schutzklausel, mit denen sie lange Zeit werden leben müssen, rechtzeitig informiert sein, bevor diese geschlossen sind. Sonst können sie an der politischen Willensbildung, die ihr demokratiekonstitutives Recht ist, schlechterdings nicht wirksam teilnehmen. Die Bürger/innen haben das Recht auch bei diesen Abkommen auf transparente Verhandlungen und Akteneinsicht. Internationale Verhandlungen erfordern Transparenz und Recht auf Akteneinsicht.

 

Internationale Verhandlungen von europäischen Institutionen können nur eingeschränkt unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Der EuGH hat gerade mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 zum "SWIFT-Bankdatenabkommen" zwischen der EU und den USA (Az.: C- 350/12) das Recht auf Akteneinsicht abermals gestärkt. Wenngleich die Beteiligung der Öffentlichkeit an Verhandlungen über ein internationales Abkommen notwendigerweise beschränkt sei, gelte dies nicht für alle Dokumente, so der EuGH. Vielmehr müsse das Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigere, erläutern, inwiefern andernfalls eine konkrete und tatsächliche Beeinträchtigung eines nach Art. 4 der EU- Aktenzugangsverordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interesses, vorliegen könnte.

 

Art. 19 (2), 19 (4),  Art. 20 (1), (2), (3), 23, 24, 93(1) Nr. 1, 2, 3, 4a GG, Art. 8 AEMR, Art.13 EMRK 

In Artikel 19 Absatz 4 GG steht die sogenannte Rechtsweggarantie für jeden: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."  Die Garantie des Rechtswegs hat den Effekt zugunsten des deutschen Staates und dem Beschwerdeführer. Der deutsche Staat braucht sich  wegen der Ausübung seiner Hoheitsmacht nur bei deutschen Gerichten, nicht auch bei außerdeutschen Gerichten zu verantworten. Auch der Beschwerdeführer kann sich wegen eventueller willkürlichen Handlungen eines Unternehmens oder Investors bei deutschen Gerichten ihr Recht zu suchen. Das folgt eigentlich schon aus der vom GG umschriebene Souveränität der Bundesrepublik und aus dem Demokratieprinzip, denn auch die deutschen Gerichte sind "nur" an die Verfassung und die demokratischen Gesetze gebunden. 

 

Das Grundgesetz begründet die Bundesrepublik Deutschland als unabhängigen Staat, also mit niemandem rechtlich über sich. Die deutschen Staatsorgane dürfen sich nur insoweit an fremden Willen rechtlich binden, als das Grundgesetz es selbst vorsieht, so an die europäische Integration (Art.23 GG) und an Schiedsgerichte "zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten" (Art.24 GG). Den deutschen Staat den eigenen Gerichten zu entziehen, verbietet außerdem das in Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG niedergelegte Demokratieprinzip, denn nur die deutschen Gerichte sind nach Artikel 20 Absatz 3 GG an das deutsche Grundgesetz und das nach ihr demokratisch beschlossene Gesetz gebunden. Würde sich der deutsche Staat für sein hoheitliches Handeln einem privaten Schiedsgericht unterwerfen, würde er damit seine Souveränität  einer  demokratisch illegitimen außerdeutschen Instanz ausliefern. Dafür enthält das Grundgesetz keine Ermächtigung.

 

Mit einer gesetzlich konzedierten Schiedsgerichtsbarkeit gegen Staaten für Private geben die Staaten ihren Vertrag und ihren möglichen Streit über seinen Inhalt aus der Hand. Dafür enthält das GG keine Ermächtigung. CETA und TTIP sollen die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten, sich mit jedem beliebigen amerikanischen bzw. kanadischen Investor auf ein Schiedsgerichtsverfahren über jeden denkbaren Investitionsstreit einzulassen. Das zu akzeptieren ist der Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Grundgesetz strikt verboten.

 

Die Schiedsvereinbarung setzt in der Regel voraus, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien schon besteht, aus dem schiedsbedürftige Ansprüche entstehen können, so etwa § 1029 der deutschen Zivilprozessordnung, die internationalen Standard wiedergibt. Dass ein Staat einem noch ganz unbestimmten Personenkreis ein Schiedsangebot macht, das dann von jedem, der die Voraussetzungen erfüllt, angenommen werden kann (hier: von den Investoren aus dem anderen Staat), passt nicht zu den Schutzvorkehrungen gegen unbedachte und grenzenlose Preisgabe von staatlichem Rechtsschutz, die das Schiedsrecht überall sonst aufstellt. Auch für den Beschwerdeführer bleibt der garantierte Rechtsweg nach GG (Art.19 (2), (4) GG und Art. 93(1) Nr. 1, 2, 3, 4a GG), AEMR und EMRK wegen z. B. umweltschädigender oder gesundheitsschädigender Handlungsweise seitens eines ausländischen Unternehmens bzw. Investors vollkommen versagt, da die deutschen Gerichte für Streitigkeiten mit ausländischen Unternehmen und Investoren nicht mehr zuständig sind. Auch Verfassungsbeschwerden seitens des Beschwerdeführers in diesen Bereichen sind völlig sinnlos, da der staatliche Rechtsschutz für einen Beschwerde führenden Bürger nicht mehr existiert. 

 

Art. 1(1), 3 GG, Art. 1 (2), Art. 2 (1) der UNO-Charta, Art. 1 (1), Art. 2 (1), Art. 25 a) IPBPR

Freihandels- und Investitionsschutzabkommen haben den Zweck, die Bürger und Unternehmen der Abkommensstaaten gegen Handelshemmnisse im abkommensgebundenen Ausland zu schützen. Für den Schutz der Bürger in ihrem eigenen Heimatstaat sind sie nicht da. Deutsche Bürger und so auch der Beschwerdeführer und deutsche Unternehmen können sich gegen Deutschland nicht auf das Abkommen berufen, also auf die Pflicht zur gerechten und billigen Behandlung und den Zugang zu einem Schiedsgericht, wohl aber können es ausländische Bürger und Unternehmen. Das ist eine den Grundgedanken solcher Abkommen eigentlich widersprechende Ungleichbehandlung der Inländer gegenüber der Ausländer. Und das ist eindeutig "Inländerdiskriminierung".

 

Inländerdiskriminierung verstößt gegen das Gleichheitsgebot des GG (Art. 3), der UNO-Charta und des IPBPR.  Deutsche Bürger und Unternehmen fallen mit ihren Investitionen in Deutschland nicht in den sachlichen Bereich  des Abkommens und deshalb können sie gegen ihren Staat nur den Schutz des deutschen Rechts und nicht den gesteigerten Schutz des Abkommens beanspruchen. TTIP und CETA verstoßen deshalb gegen das GG, die UNO-Charta und den IPBPR und sie zwingen die Bundesrepublik Deutschland zur Inländerdiskriminierung. Nach Art. 1 (1) GG ist die Bundesrepublik verpflichtet, die Würde des Menschen  in jeder Hinsicht, auch vor unternehmerischer Willkür,  zu schützen.

 

Art. 20 (1), (3),  23, 79 (3) GG, Art. 3 (1) AEUV, EU-Grundrechtecharta

CETA und TTIP versprechen umfassenden Schutz vor "Handelshemmnissen" und "Ungleichbehandlungen". Darunter fallen nicht nur Zölle und Steuern, sondern auch Beihilfen an Konkurrenten, Wirtschaftsförderung für andere Branchen, Regelungen zu Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Verbraucherschutz, Umweltauflagen, Sicherheitsstandards, Gewerbepolizei, Kapitalmarktregelungen oder Rechtsregeln im Schul-, Wissenschafts- und Kulturbereich. Mit den CETA- und TTIP-Verhandlungen nimmt sich die EU-Kommission ultra vires das Recht heraus, auch in solche Bereiche hineinzuwirken, in denen die Mitgliedstaaten nach wie vor souverän und alleinzuständig geblieben sind, wie etwa in das Steuerrecht und in das Schulwesen. Damit würde die EU ihren durch die EU-Verträge gesetzten Kompetenzrahmen klar überschreiten. Diese Rahmen neu zu bestimmen, ist allein Sache der Mitgliedstaaten. Die EU kann sich nicht selbst neue Kompetenzen schaffen. 

 

Die EU ist laut Art. 3 (1) AEUV für Außenhandel zuständig ("gemeinsame Handelspolitik"), was sie zwar zum Abschluss von Freihandels- und Investitionsschutzverträgen berechtigt, aber dass sie damit sich selbst und die Mitgliedstaaten an internationale Schiedsgerichte ausliefert, bei denen Private gegen hoheitliches Handeln der EU und der Mitgliedstaaten klagen können, ist darin überhaupt nicht vorgesehen. Damit würde sie die Souveränitätsverhältnisse zwischen ihr und den Mitgliedstaaten auf den Kopf stellen. Nicht die EU bestimmt über den Umfang der Souveränität der Mitgliedstaaten, sondern diese haben ihr durch die Europäischen Verträge einzelne Hoheitsrechte übertragen - mehr nicht. Ein Kernelement der Souveränität der Mitgliedstaaten ist nach herrschender Auffassung, dass der  einzelne Staat sich für sein hoheitliches Handeln nicht vor fremden und sogar demokratisch nicht legitimierten Gerichten verantworten muss. Das von der EU abgeschlossene CETA und auch TTIP  würden dagegen die EU selbst und ihre Mitgliedstaaten gerade dazu zwingen, sich diesen demokratisch illegitimen Schiedsgerichten zu unterwerfen und ist daher ein Verstoß gegen den alle EU-Organe bindenden Subsidiaritätsgrundsatz.

Mit der Auslieferung der Mitgliedstaaten an internationale Schiedsgerichte verletzt die EU sogar die EU-Grundrechtecharta, worin die Mitgliedstaaten schon in der Präambel ausdrücklich erklärt haben, dass die Europäische Union sich "gründet (…) auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität". Und die EU beruht auf den "Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt, indem sie….einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet". Da die Mitgliedstaaten und damit auch die Unionsbürger/innen an die Willkür unberechenbarer  demokratisch illegitimer Schiedsgerichte durch die EU ausgeliefert werden sollen, haben die Unionsbürger/innen nur noch Scheinwahlen in der EU. Sie können nämlich mit ihrer Stimme nichts mehr beeinflussen oder verändern. Dem Beschwerdeführer als EU-Bürger wären seine Rechte auf demokratische Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit durch die Schiedsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland vollkommen  weggenommen. Mit der vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit hat die EU sich selbst neue Kompetenzen geschaffen und sich auch von ihrer Grundrechtecharta verabschiedet. 

 

Auch das BVerfG hat es (in den Urteilen zu den EU-Verträgen) oft genug ausgesprochen: Die EU kann sich nicht selbst neue Kompetenzen schaffen; eine Erweiterung ihrer Kompetenzen ist nur durch eine Änderung der Europäischen Verträge möglich, und über diese bestimmen die Mitgliedstaaten durch ihre Regierungen und Parlamente. Hält die EU sich daran nicht, können ihre aus der vorgegebenen Kompetenzordnung "ausbrechenden" Rechtsakte vom BVerfG abgewehrt werden.

 

Die Bundesrepublik Deutschland darf dem EU-Abkommen, dass diese demokratisch illegitime Schiedsgerichtsbarkeit vorsieht, nicht zustimmen. Die Bundesrepublik ist laut Art. 20 (1) ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Für einen demokratischen und sozialen Staat sind solche Schiedsgerichtsbarkeit, wie die EU das vorsieht, unzulässig. Da die Gesetzgebung der Bundesrepublik laut Art. 20 (3) an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, also mindestens an Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. Art. 79 (3) GG, gebunden ist, wäre der Souveränitätsverzicht durch die Bundesregierung oder durch den Bundestag von Artikel 23 GG (europäische Integration) nicht gedeckt. 

 

Art. 1 (1), (2),  3 (1), 19 (4),  20 (2), 38 (1) GG, Art. 21 (1) AEMR, Art. 1 (2), (3) der UNO-Charta, Art.1 (1), (2), 25a) IPBPR

Die vorgesehene Gültigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland würde die wichtigsten demokratischen Rechte des Beschwerdeführers ernsthaft beschädigen. Die rechtliche  Bindung in potenziell allen Politikbereichen, die die Abkommen CETA und TTIP dem deutschen Gesetzgeber auferlegen sollen, und die Kompetenzanmaßung der EU, die ihn, den deutschen Gesetzgeber, an eigener Gesetzgebung hindern und wegen doch beschlossener Gesetze vor internationale Schiedsgerichte bringen soll, höhlen nicht nur das Wahlrecht, das die Bürger/innen nach Art. 38 (1) GG haben, sondern auch die Abstimmungsrechte auf Länder- und Gemeindeebene  aus. Der Bundestag, die Landtage, Stadt- und Gemeinderäte hätten durch die entstehenden Schiedsgerichtsverfahren immer weniger zu entscheiden. Ihre Handlungsfähigkeit wäre völlig genommen. Damit würde das Gestaltungsrecht des Beschwerdeführers in öffentlichen Angelegenheiten nach 20 (2) GG, Art. 21 (1) AEMR und Art. 25 a) IPBPR, nach den Grundsätzen der Demokratie,  nicht mehr gegeben sein. Das Selbstbestimmungsrecht der EU-Völker nach Art. 1 (2), (3) der UNO-Charta und Art. 1 (1), (2) IPBPR würde durch die angestrebte Schiedsgerichtsbarkeit auch nicht mehr gegeben sein, da internationale Verträge  nur sehr schwer änderbar sind, da alle Vertragspartner einer Änderung zustimmen müssen.

 

Durch die vorgesehenen Schiedsgerichte der Abkommen CETA und TTIP können die EU-Bürger/innen und so auch der Beschwerdeführer mit laufenden Steuererhöhungen rechnen. Verliert ein Staat, zahlen nämlich die Bürger/innen mit ihren Steuergeldern. Damit wäre die freie Entfaltungsmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Art. 2 (1) GG auch stark eingeschränkt, da er nicht wie eine Person, sondern nur wie ein steuernzahlendes Objekt behandelt würde.

Durch die Schiedsgerichtsbarkeit wären die Menschen entgegen Art. 3 (1) GG auch nicht mehr gleich.

 

Für den Beschwerdeführer wäre der Weg zu einem Schiedsgericht wegen eventueller schädlicher Handlungen eines Unternehmens oder Investors untersagt. Auch die deutschen Gerichte könnten die in dem Art. 19 (4) GG versprochene Rechtsweggarantie nicht mehr verwirklichen. Es wäre widersprüchlich seitens der Bundesrepublik Deutschland, einer EU-Regelung zuzustimmen, die dem Beschwerdeführer und EU-Bürgern Grund- und Menschenrechte nimmt und nur das Widerstandsrecht aus Art. 20 (4) GG wegen beseitigter verfassungsmäßiger Ordnung gegen eventuelle willkürliche Handlungsweisen eines Unternehmens oder Investors belässt. Die beiden Abkommen CETA und TTIP wären für die Bürger/innen der EU und so auch für den Beschwerdeführer nach den Grundsätzen der Demokratie durch Wahlen, Abstimmungen, Regierungswechsel oder Protestaktionen  nicht mehr angreifbar, obwohl das Bundesverfassungsgericht selbst im  Urteil des zweiten Senats zum Lissabon Vertrag BVerG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009 die Unveränderlichkeit der Grundsätze der Demokratie "das Recht der Bürger…durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen" bestätigt:   

 

"Absatz 211

b) Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts.

 

Absatz 212

aa) Soweit im öffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen für die Bürger getroffen werden, insbesondere über Eingriffe in Grundrechte, müssen diese Entscheidungen auf einen frei gebildeten Mehrheitswillen des Volkes zurückreichen. Die vom Grundgesetz verfasste Ordnung geht vom Eigenwert und der Würde des zu Freiheit befähigten Menschen aus. Diese Ordnung ist rechtsstaatliche Herrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit in Freiheit und Gleichheit (vgl. BVerfGE 2, 1 <12>). Die Bürger sind danachkeiner politischen Gewalt unterworfen, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen.

 

Absatz 213

bb) Für die vom Grundgesetz verfasste Staatsordnung ist eine durch Wahlen und Abstimmungen betätigte Selbstbestimmung des Volkes nach dem Mehrheitsprinzip konstitutiv."

Die Zustimmung der Bundesregierung und anderer Bundesorgane zu den beiden Abkommen, CETA und TTIP, wäre nach diesem BVerfG-Urteil eindeutig auch verfassungswidrig. Der ehemaliger Unterhändler von großen Freihandelsabkommen bei WTO und GATT, der Wirtschaftswissenschaftler Jagdish Bhagwati kommt zu einem vernichtenden Urteil: "Freihandel ist gut. Dieses Abkommen aber sollte nicht unterzeichnet werden. Schon gar nicht von den Europäern, sie werden am Ende die Verlierer sein." Dieses Urteil gilt für beide Abkommen: CETA und TTIP.

 

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